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Verträge bei Nicht-Reaktion genehmigt!?
Vertragsänderungen, z.B. bei Banken, können auch durch Schweigen genehmigt sein.
Aktuell oder spätestens Anfang des kommenden Jahres ist damit zu rechnen, das die Banken ihre Gebühren und die Konditionen für Kredite (von Dispokredit bis Investitionskredit) neu definieren. Diese Änderungen werden schriftlich mitgeteilt.
Widerspricht der Bank-Kunde nicht rechtzeitig nach einer Gebührenerhöhung, gilt diese stillschweigend als genehmigt. Dazu kommt, dass es rechtlich erlaubt ist, solche Hinweise auf Vertrags-Änderungen auch zusammen mit Werbung zu verschicken.
Versicherer dürfen das Schweigen des Kunden nur in wenigen Fällen als Zustimmung werten. Weicht der Inhalt eines Versicherungsscheins vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab und der Kunde widerspricht nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich, so gilt der Vertrag als akzeptiert. Deshalb sollten Versicherte jede Police gleich nach dem Erhalt gründlich unter die Lupe
nehmen.
Im Regelfall gilt nach wie vor, dass Verbraucher mit ihrem Schweigen Verträge weder abschließen noch ändern können. Es gilt nicht als Vertragsschluss, wenn unverlangt zugeschickte Ware nicht zurückgeschickt oder nicht auf die Sendung geantwortet wird. Diese Ware muss nicht zurückgeschickt und auch nicht bezahlt werden. Allerdings muss die Ware im angelieferten Zustand aufgehoben und zur Abholung bereit gestellt werden.
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