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Wettbewerbsrecht

Bei zeitlich begrenzter Werbung, Enddatum nicht vergessen!

Bei der Planung von Werbemaßnahmen, die auf eine zeitliche Begrenzung schließen lassen, müssen Sie daran denken, dass das Enddatum der Aktion in der Werbung angegeben ist!

Das Transparenzgebot des §4 Nr.4 UWG, das bei Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken Anwendung findet, ist der Hintergrund. Die Gesetzestext lautet (in Auszügen): „Unlauter im Sinne von §3 handelt insbesondere, wer…bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie…. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.“
Aus dieser rechtdeutschen Formulierung ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe der zeitlichen Dauer einer solchen Aktion. Ursprünglich entfiel diese Angabe im Zusammenhang mit der Streichung der Regelungen im UWG zum Sonderveranstaltungsrecht. Mittlerweile haben verschiedene Gerichte eine entsprechende Verpflichtung auf der Grundlage des §4 Nr.4 UWG durch ihre Rechtsprechung wieder angenommen.
Bei Ihrer nächsten Verkaufsförderungsmaßnahme, die nur über eine kurze Zeit geplant ist, denken Sie auf jeden Fall an die Ankündigung des Enddatums.


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